Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH)
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Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, da§ sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:
- Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten
- die vollständige Diagnose
- Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziebarer Form anzugebebn, so daß sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.
- jede Einzelleistung mi entsprechenden GebüH-Ziffer
- jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
- jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum
Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.
Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten:
Nach § 4, Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheint. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen.
Fremdleistungen , wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig:
Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen.) Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung. Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.
Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich.
Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ihne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.
Wer sich weitergehend über Gebührenordnung, Berufsordnung und Berufsbild für Heilpraktiker informieren möchte, dem sei die Webseite der Freie Heilpraktiker e.V. empfohlen.
Die Gebührenordnung kann in der Praxis eingesehen werden.
Leistungsübersicht GebüH85
1-8 Allgemeine Leistungen
1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,30 bis 20,50 €
2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie 15,40 bis 41,00 €
3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,50 €
4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,00 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung 8,20 bis 20,50 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit 17,00 bis 24,50 €
7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 19,50 bis 28,50 €
8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags 15,40 bis 27,00 €
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 21,50 bis 29,50 €
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 24,00 bis 32,00 €
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 27,50 bis 36,50 €
Nebengebühren für Hausbesuche
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis 5,50 €
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis 10,50 €
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5 bei Tag bis 1,25 €
10.6 bei Nacht bis 2,50 €
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis 0,25 €
Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand 10,50 bis 20,50 € pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheingung oder Brief im Interesse des Patienten 3,60 bis 15,50 €
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 10,30 bis 20,50 €
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 10,50 bis 26,00 €
Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis zu 3,10 €
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu 4,60 €
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu 4,60 €
12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu 17,90 €
12.7 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu 18,00 €
12.8 Blutzuckerbestimmung bis zu 8,00 €
12.9 Hämoglobinbestimmung bis zu 5,50 €
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu 7,70 €
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu 5,50 €
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme bis zu 6,00 €
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu 9,50 €
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) bis zu 10,50 €
12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu 10,50 €
Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.
Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw. 10,50 bis 31,00 €
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 5,20 bis 10,50 €
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes 5,20 bis 10,50 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,20 bis 8,00 €
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 10,30 bis 26,00 €
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 10,50 bis 20,50 €
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 26,00 bis 51,50 €
14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitg. 20,50 bis 31,00 €
14.8 Oszillogramm-Methoden 5,20 bis 25,50
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 10,50 bis 25,50 € Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 o. 4 berechenbar.
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis 11,30 €
Photoaufnahmen
15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) 5,50 bis 15,50 €
15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet.
Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
Bioenergetische Verfahren
16.1 Elektro-Neural-Diagnostik 10,50 bis 26,00 €
16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. 5,20 bis 20,50 €
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik 15,50 bis 41,00 €
16.4 Hautwiderstandsmessungen 5,20 bis 26,00 €
Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 5,20 bis 26,00 €
Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
Heilmagnetische Behandlungen
18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten 5,50 bis 10,50 €
18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten 8,00 bis 26,00 €
Psychotherapie
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer 15,50 bis 26,00 €
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer 26,00 bis 46,00 €
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 15,50 bis 38,50 €
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis 15,50 €
19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung 15,50 bis 46,00 €
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.) 15,50 bis 38,50 €
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 10,50 bis 31,00 €
Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 15,50 bis 26,00 €
Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 13,00 bis 31,00 €
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 8,00 bis 15,50 €
20.3 Bindegewebsmassage 8,00 bis 20,50 €
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 5,50 bis 10,50 €
20.5 Großmassage 10,50 bis 18,00 €
20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.) 10,50 bis 20,50 €
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 10,50 bis 26,00 €
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 5,50 bis 8,00 €
Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 10,30 bis 26,00 €
21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 5,20 bis 15,50 €
Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden 5,50 bis 13,00 €
Aerosole
23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat 5,20 bis 15,50 €
Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 10,30 bis 13,00 €
24.2 Eigenharninjektion 5,20 bis 13,00 €
Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan bis 5,20 €
25.2 Injektion, intramuskulär bis 5,20 €
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell bis 7,70 €
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung 7,20 bis 13,00 €
25.5 Injektion, intraartikulär 5,20 bis 15,50 €
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 7,70 bis 26,00 €
25.7 Infusion bis 8,70 €
25.8 Dauertropfinfusion bis 12,80 €
Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär 7,70 bis 13,00 €
25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell 13,00 bis 26,00 €
25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie) 26,00 bis 51,50 €
Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme bis 3,60 €
26.2 Aderlaß bis 12,80 €
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 10,50 bis 31,00 €
27.2 Skarifikation der Haut 5,50 bis 10,50 €
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,20 bis 8,00 €
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 10,50 bis 20,50 €
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,20 bis 10,50 €
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 10,50 bis 26,00 €
27.7 Setzen von Fontanellen 5,20 bis 15,50 €
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,20 bis 10,50 €
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) 5,20 bis 10,50 €
27.10 Anwendung von Postulantien 5,20 bis 10,50 €
27.11 Braunscheidtieren 10,30 bis 20,50 €
27.12 Biersche Stauung 5,20 bis 8,00 €
Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 7,70 bis 15,50 €
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 10,30 bis 20,50 €
Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 8,00 bis 15,50 €
Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 8,00 bis 15,50 €
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff 10,30 bis 36,00 €
Abszesse u.a.
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 5,20 bis 13,00 €
31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung 5,20 bis 10,50 €
Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 5,20 bis 10,50 €
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 10,30 bis 15,50 €
Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedesmal 5,20 bis 15,50 €
33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände 5,20 bis 15,50 €
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband 5,20 bis 13,00 €
Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule 10,50 bis 18,00 €
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 15,40 bis 19,00 €
Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 7,70 bis 15,50 €
35.2 des Schultergelenks 15,40 bis 26,00 €
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 15,40 bis 26,00 €
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 5,20 bis 15,50 €
35.5 des Daumens 5,20 bis 13,00 €
35.6 einzelner Finger und Zehen 5,20 bis 13,00 €
Hydro- und Elektrotherapie
36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 5,20 bis 15,50 €
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 5,50 bis 8,00 €
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 7,70 bis 23,00 €
36.4 Kneippsche Güsse 5,50 bis 8,00 €
Elektrische Bäder- und Heißluftbäder
37.1 Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm 5,50 bis 8,00 €
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 8,00 bis 10,50 €
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,20 bis 10,50 €
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 8,00 bis 13,00 €
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 7,70 bis 13,00 €
Spezialpackungen
38.1 Fangopackungen 8,00 bis 15,50 €
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 8,00 bis 15,50 €
38.3 Paraffinganzpackungen 10,50 bis 23,00 €
38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen 10,50 bis 31,00 €
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 5,50 bis 8,00 €
39.2 Ganzbestrahlungen 7,70 bis 10,50 €
39.4 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 5,50 bis 15,50 €
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 5,50 bis 10,50 €
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 5,50 bis 8,00 €
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 5,20 bis 10,50 €
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten 5,50 bis 15,50 €
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 8,00 bis 18,00 €
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 10,50 bis 20,50 €
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 5,50 bis 31,00 €
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator 5,50 bis 26,00 €
39.13 Ultraschall-Behandlung 5,50 bis 15,50 €
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorares vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, da§ sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:
- Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten
- die vollständige Diagnose
- Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziebarer Form anzugebebn, so daß sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.
- jede Einzelleistung mi entsprechenden GebüH-Ziffer
- jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung
- jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum
Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.
Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten:
Nach § 4, Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheint. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen.
Fremdleistungen , wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig:
Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen.) Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung. Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.
Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich.
Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ihne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.
Wer sich weitergehend über Gebührenordnung, Berufsordnung und Berufsbild für Heilpraktiker informieren möchte, dem sei die Webseite der Freie Heilpraktiker e.V. empfohlen.
Die Gebührenordnung kann in der Praxis eingesehen werden.
Leistungsübersicht GebüH85
1-8 Allgemeine Leistungen
1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,30 bis 20,50 €
2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie 15,40 bis 41,00 €
3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,50 €
4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,00 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung 8,20 bis 20,50 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit 17,00 bis 24,50 €
7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 19,50 bis 28,50 €
8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags 15,40 bis 27,00 €
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 21,50 bis 29,50 €
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 24,00 bis 32,00 €
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 27,50 bis 36,50 €
Nebengebühren für Hausbesuche
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis 5,50 €
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis 10,50 €
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5 bei Tag bis 1,25 €
10.6 bei Nacht bis 2,50 €
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis 0,25 €
Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand 10,50 bis 20,50 € pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheingung oder Brief im Interesse des Patienten 3,60 bis 15,50 €
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 10,30 bis 20,50 €
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 10,50 bis 26,00 €
Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis zu 3,10 €
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu 4,60 €
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu 4,60 €
12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu 17,90 €
12.7 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu 18,00 €
12.8 Blutzuckerbestimmung bis zu 8,00 €
12.9 Hämoglobinbestimmung bis zu 5,50 €
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu 7,70 €
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu 5,50 €
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme bis zu 6,00 €
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu 9,50 €
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) bis zu 10,50 €
12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu 10,50 €
Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.
Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Brehmer, Enderlein usw. 10,50 bis 31,00 €
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 5,20 bis 10,50 €
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes 5,20 bis 10,50 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,20 bis 8,00 €
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 10,30 bis 26,00 €
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 10,50 bis 20,50 €
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 26,00 bis 51,50 €
14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitg. 20,50 bis 31,00 €
14.8 Oszillogramm-Methoden 5,20 bis 25,50
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 10,50 bis 25,50 € Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 o. 4 berechenbar.
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis 11,30 €
Photoaufnahmen
15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar) 5,50 bis 15,50 €
15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet.
Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.
Bioenergetische Verfahren
16.1 Elektro-Neural-Diagnostik 10,50 bis 26,00 €
16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. 5,20 bis 20,50 €
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik 15,50 bis 41,00 €
16.4 Hautwiderstandsmessungen 5,20 bis 26,00 €
Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.
Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 5,20 bis 26,00 €
Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur dann angewandt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.
Heilmagnetische Behandlungen
18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten 5,50 bis 10,50 €
18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten 8,00 bis 26,00 €
Psychotherapie
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer 15,50 bis 26,00 €
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer 26,00 bis 46,00 €
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 15,50 bis 38,50 €
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis 15,50 €
19.5 Psychol. Exploration mit eingehender Beratung 15,50 bis 46,00 €
19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.) 15,50 bis 38,50 €
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 10,50 bis 31,00 €
Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 15,50 bis 26,00 €
Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 13,00 bis 31,00 €
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 8,00 bis 15,50 €
20.3 Bindegewebsmassage 8,00 bis 20,50 €
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 5,50 bis 10,50 €
20.5 Großmassage 10,50 bis 18,00 €
20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u. a.) 10,50 bis 20,50 €
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 10,50 bis 26,00 €
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 5,50 bis 8,00 €
Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 10,30 bis 26,00 €
21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 5,20 bis 15,50 €
Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden 5,50 bis 13,00 €
Aerosole
23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat 5,20 bis 15,50 €
Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 10,30 bis 13,00 €
24.2 Eigenharninjektion 5,20 bis 13,00 €
Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan bis 5,20 €
25.2 Injektion, intramuskulär bis 5,20 €
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell bis 7,70 €
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung 7,20 bis 13,00 €
25.5 Injektion, intraartikulär 5,20 bis 15,50 €
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 7,70 bis 26,00 €
25.7 Infusion bis 8,70 €
25.8 Dauertropfinfusion bis 12,80 €
Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär 7,70 bis 13,00 €
25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell 13,00 bis 26,00 €
25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxydationstherapie) 26,00 bis 51,50 €
Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme bis 3,60 €
26.2 Aderlaß bis 12,80 €
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 10,50 bis 31,00 €
27.2 Skarifikation der Haut 5,50 bis 10,50 €
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,20 bis 8,00 €
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 10,50 bis 20,50 €
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,20 bis 10,50 €
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 10,50 bis 26,00 €
27.7 Setzen von Fontanellen 5,20 bis 15,50 €
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,20 bis 10,50 €
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) 5,20 bis 10,50 €
27.10 Anwendung von Postulantien 5,20 bis 10,50 €
27.11 Braunscheidtieren 10,30 bis 20,50 €
27.12 Biersche Stauung 5,20 bis 8,00 €
Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 7,70 bis 15,50 €
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 10,30 bis 20,50 €
Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 8,00 bis 15,50 €
Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 8,00 bis 15,50 €
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff 10,30 bis 36,00 €
Abszesse u.a.
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 5,20 bis 13,00 €
31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung 5,20 bis 10,50 €
Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 5,20 bis 10,50 €
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 10,30 bis 15,50 €
Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedesmal 5,20 bis 15,50 €
33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände 5,20 bis 15,50 €
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband 5,20 bis 13,00 €
Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule 10,50 bis 18,00 €
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 15,40 bis 19,00 €
Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 7,70 bis 15,50 €
35.2 des Schultergelenks 15,40 bis 26,00 €
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 15,40 bis 26,00 €
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 5,20 bis 15,50 €
35.5 des Daumens 5,20 bis 13,00 €
35.6 einzelner Finger und Zehen 5,20 bis 13,00 €
Hydro- und Elektrotherapie
36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 5,20 bis 15,50 €
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 5,50 bis 8,00 €
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 7,70 bis 23,00 €
36.4 Kneippsche Güsse 5,50 bis 8,00 €
Elektrische Bäder- und Heißluftbäder
37.1 Teilheißluftbad z.B. Kopf oder Arm 5,50 bis 8,00 €
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine 8,00 bis 10,50 €
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,20 bis 10,50 €
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 8,00 bis 13,00 €
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 7,70 bis 13,00 €
Spezialpackungen
38.1 Fangopackungen 8,00 bis 15,50 €
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 8,00 bis 15,50 €
38.3 Paraffinganzpackungen 10,50 bis 23,00 €
38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen 10,50 bis 31,00 €
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 5,50 bis 8,00 €
39.2 Ganzbestrahlungen 7,70 bis 10,50 €
39.4 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 5,50 bis 15,50 €
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 5,50 bis 10,50 €
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 5,50 bis 8,00 €
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 5,20 bis 10,50 €
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten 5,50 bis 15,50 €
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 8,00 bis 18,00 €
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 10,50 bis 20,50 €
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 5,50 bis 31,00 €
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator 5,50 bis 26,00 €
39.13 Ultraschall-Behandlung 5,50 bis 15,50 €
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Weitere Informationen und Terminvereinbarung:
Telefon 0 25 07 - 98 20 38
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